
Gewässerordnung
-
Ausweise
2. Gewässer der ASV Schwalmfreunde Brüggen e.V.
3. Naturschutzgebiet Borner See
4. Fischereiaufsicht
5. Gewässerverunreinigung und Fischsterben
6. Verstöße gegen Natur-, Tier-, Landwirtschaft und Jagdschutz
7. Zugang zu den Gewässern
8. Laichschongebiete und Sperrzonen
9. Ausübung der Angelei – Fanggeräte / es ist untersagt
10. Mindestmaß und Schonzeit
11. Fangbegrenzungen / Fangbuch
12. Maßnahmen und Verstöße
13. Alarmplan
14. Salvatorische Klausel
15. Anschriften des geschäftsführenden Vorstandes
16. Inkrafttreten
1.Ausweise
Beim Angeln müssen die Mitglieder folgende Ausweispapiere bei sich haben.
(s. Satzung § 8 (1 und 2)
a) gültiger Jugend- bzw. Jahres- oder Fünfjahresfischereischein
b) gültiger Fischereierlaubnisschein für die Vereinsgewässer
c) Sportfischerpass des VDSF
2.Gewässer des ASV Schwalmfreunde Brüggen e.V.
2.1Borner See
2.2Kranenbach von Borner Mühle bis Borner See
2.3Schwalm von Borner Mühle bis Waldrand
2.4Schwalm im Bereich Vennmühle parallel zur B221
3.Naturschutzgebiet Borner See
3.1Der Borner See gehört zum Naturschutzgebiet Tantelbruch. Das Südufer ist ein besonderer Schutzraum für Vögel.
3.2Es ist verboten:
• jeglichen Müll oder brennende/glimmende Gegenstände in der Natur zurückzulassen
• zu zelten (Wild-Camping), Zelt mit Boden, Wetterschutz ist erlaubt
• zu baden, zu tauchen oder das Fahren auf den Gewässern
• das Pflücken oder Beschädigen von Pflanzen und Pilzen
• die gekennzeichneten Wege zu verlassen und sich außerhalb des Gebiets aufzuhalten
• kein offenes Feuer oder Grill
• Vermeiden von Lärm (v. a. in Tierschutzzonen)
3.3Grundsatz: Als Sportfischer sind wir Heger und Pfleger.
Die Bestimmungen des Tier- und Naturschutzes sind zu beachten.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die jugendlichen Mitglieder beim Angeln zu
unterstützen.
4.Fischereiaufsicht:
4.1Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sowie anderen Aufsichtspersonen der Polizei, der unteren Fischereibehörde, den vom Verein beauftragten Fischereiaufsehern und den Vorstandsmitgliedern sind diese Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Auch mitgeführte Behältnisse sind auf Verlangen zu öffnen. Den Anordnungen der Fischereiaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten.
4.2Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, der sich ausweisenden Kontrollperson jede mögliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren und bei erkanntem Fischfrevel sofort Meldung an den geschäftsführendenVorstand des ASV Schwalmfreunde Brüggen e.V. zu geben.
(Adressen siehe Alarmplan)
5.Gewässerverunreinigung und Fischsterben
5.1Alle Mitglieder sind verpflichtet, Verstöße gegen die Landesfischereiverordnung NRW, die Satzung des Vereins und die Gewässerordnung sowie Veränderungen am Gewässer oder am Ufer, Verdacht von Fischsterben oder Fischkrankheiten unverzüglich zu melden. In jedem Falle ist zunächst der Vorsitzende zu informieren; kann dieser nicht erreicht werden, ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder ein Fischereiaufseher. Alle Mitglieder müssen alles Erforderliche tun, um Schaden von den Vereinsgewässern abzuwenden und wenn nötig, zur strafrechtlichen Verfolgung beitragen.
6.Verstöße gegen Natur-, Tier, Landschaft und Jagdschutz
6.1 Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, Verstöße anderer Erlaubnisscheininhaber und sonstigen Personen gegen Natur-, Tier, Landschaft und Jagdschutz den zuständigen Personen (siehe Alarmplan) umgehend zu melden.
7.Zugang zu den Gewässern
7.1Gemäß § 20 Landesfischereigesetz NRW (LFG )sind Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer unter anderem befugt an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln und Anlandungen zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Bei fehlendem Zugang über einen öffentlichen Weg oder bei einem unzumutbaren Umweg sowie bei sonstigen Schwierigkeiten ist die Vereinsgeschäftsstelle zu benachrichtigen, damit die gemäß § 20 LFG erforderlichen Schritte eingeleitet werden können. Das Befahren der Schwalm Uferwege, des Borner Sees ist mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung der Stadt Brüggen verboten.
8. Laichschongebiete und Sperrzonen
8.1Der mit rot gekennzeichnete Bereich am Borner Seedarf von allen Mitgliedern nicht betreten und/oder esdarf nicht vom Ufer aus geangelt werden. Siehe Karte!
9.Ausübung der Angelei – Fanggeräte / es ist untersagt
9.1Fanggeräte
Der Fischfang darf…
▪ vom Ufer gleichzeitig mit zwei Handangeln ausgeübt werden, wie auch beim Spinnfischen sind zwei Handangeln erlaubt.
▪ mit einem Senknetz zum Fang von Köderfischen bis 1,2 m Größe und mit 0,5 bis 0,8 cm Maschenweite ausgeübt werden.
▪ Es muss ein Mindestabstand von 5 m zum nächsten Angler eingehalten werden. (Ausnahme mit Einverständnis des/der betreffenden Angler)
▪ Türen und Tore am Gewässer sind jederzeit geschlossen zu halten.
▪ Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die jugendlichen Mitglieder beim Angeln zu unterstützen.
9.2Besondere Beschränkungen
Es ist untersagt:
▪ In der Zeit vom 15.02 bis 30.04 einschließlich, ist das Fischen mit Köder-fisch, Fischfetzen, Kopffüßern und Kunstködern jeglicher Art verboten (einzige Ausnahme bilden Fliegen bis 2 cm Größe – größere Fliegen nur vom 01.05.-15.02.).
▪ gefangene Fische lebend mitzunehmen. Auch der Transport von lebenden Köderfischen zum Wasser hin oder vom Wasser weg und die Lebendhälterung am Angelplatz ist verboten. Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die nach dem gültigen Landesfischereigesetz und der Landesfischereiordnung des Landes NRW kein Mindestmaß haben. Die vom ASVSchwalmfreunde Brüggen e.V. darüberhinausgehenden Mindestmaße für Brassen, Rotaugen finden auf Köderfische keine Anwendung, allerdings wird der Köderfischfang auf 10 Fische pro Tag begrenzt.
▪ Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten.
▪ Fische aus anderen Gewässern als den unter Nr. 2. genannten Vereinsgewässern als Köderfisch zu verwenden; ausgenommen davon sind tief-gefrorene Seefische.
▪ mit Netzen (mit Ausnahme von Köderfischsenknetzen), Reusen, Aal- und sonstigen Schnüren zu fischen.
▪ Angelruten gebrauchsfertig ohne Aufsicht auszulegen
▪ Fische mit Schnur und großem Drilling zu reißen
▪ mit Paternoster Angel oder Kosak zu fischen
▪ Frösche, andere Amphibien und Warmblüter als Köder zu verwenden
▪ Fische ohne Unterfangkescher zu landen, Mindestgröße Kopfbreite 50cm
▪ auf Friedfische mit Zwillings- oder Drillingshaken zu angeln
▪ Abfälle aller Art liegenzulassen
▪ Pflanzen, Bäume und Sträucher auszureißen oder zu beschädigen
und kein Vereinseigentum zu beschädigen (z.B. Stege anbohren)
▪ Zerstörungen, Veränderungen oder umbauten am Ufer vorzunehmen
10.Mindestmaße und Schonzeiten:
10.1Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende.
Gefangene untermäßige Fische sind sofort in das Wasser zurückzusetzen, soweit sie nicht mehr lebensfähig sind oder erkennbare Krankheitssymptome aufweisen, zu töten und zu entsorgen.
10.2Die Artenschonzeiten sind in der Landesfischerei-Ordnung festgelegt.
Aus Gründen der Hege und Pflege können zusätzliche Schonzeiten durch den
geschäftsführenden Vorstand festgesetzt werden.
11.Begrenzung des Fanges:
11.1Der Fang in den Vereinsgewässern wird für jeden Sportangler pro Tag folgendermaßen begrenzt:
3 Edelfische (z.B. Hecht, Zander, Aal und Karpfen)insgesamt und maximal 1 Edelfisch von jeder Art
10 Weißfische (z.B. Rotaugen und Brassen)
11.2Fangbuch:
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Gewässer ist unbedingt über Art, Zahl und Gewicht der entnommenen Fische Buch zu führen. Die Fangergebnisse sind jährlich bis zur Jahreshauptversammlung dem 1. Kassierer zu überreichen.
12.Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen die Gewässerordnung werden durch den geschäftsführenden
Vorstand bzw. durch den Gesamtvorstand geahndet. (s. Satzung §§ 6, 7, 8)
13. Alarmplan bei Gewässerverunreinigung und Fischsterben
1. Vorsitzender
2. Die Gewässerwarte
Bernd Rausch01746397004
Richard-Wagner-Str.1 41379 Brüggen
Sven Schöps
Viehstiege 42 41366Schwalmtal015902195944
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Gewässerordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Veröffentlichung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Gewässerordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Gewässerordnung als lückenhaft erweist
15.Anschriften des geschäftsführenden Vorstandes
Luca HoltappelsVorsitzender01632559988
Birkenweg 7 41379 Brüggen
Robert Bialystellv. Vorsitzender01735397899
Rheinstr.40a 41749 Viersen
Marcus RomanusKassierer01778749339
Nelkenstr.55 41066 Mönchengladbach
16.Inkrafttreten
Diese geänderte Gewässerordnung tritt am 14.02.2025 in Kraft. Sie ersetzt die gültige Gewässerordnung von Januar 1995
Die vorgenannten Bestimmungen, insbesondere die Sauberhaltung der Gewässer und deren Ufer und das Verhalten am Wasser, gelten analog für von Mitgliedern zum Gewässermitgebrachte Verwandte, Freunde, Bekannte etc. Diese haben den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher ebenfalls in vollem Umfange Folge zu leisten.
Internal
Abschnittstitel
Dies ist ein Textabschnitt. Klicke auf „Text bearbeiten” oder doppelklicke auf das Textfeld, um Inhalte zu bearbeiten. Füge Informationen hinzu, die du mit deinen Besuchern teilen möchtest.
Listentitel
Dies ist ein Textabschnitt. Klicke auf „Text bearbeiten” oder doppelklicke auf das Textfeld, um Inhalte zu bearbeiten. Füge Informationen hinzu, die du mit deinen Besuchern teilen möchtest.
Listentitel
Dies ist ein Textabschnitt. Klicke auf „Text bearbeiten” oder doppelklicke auf das Textfeld, um Inhalte zu bearbeiten. Füge Informationen hinzu, die du mit deinen Besuchern teilen möchtest.
Listentitel
Dies ist ein Textabschnitt. Klicke auf „Text bearbeiten” oder doppelklicke auf das Textfeld, um Inhalte zu bearbeiten. Füge Informationen hinzu, die du mit deinen Besuchern teilen möchtest.
Listentitel
Dies ist ein Textabschnitt. Klicke auf „Text bearbeiten” oder doppelklicke auf das Textfeld, um Inhalte zu bearbeiten. Füge Informationen hinzu, die du mit deinen Besuchern teilen möchtest.